SUP
Stand Up Paddle
Guide
Die schönsten Stand-Up-Paddle-Touren in Österreich, Deutschland, Italien, Slowenien und Kroatien.
Unsere Themen: Locations, Kulinarik-Tips, Produktvorstellungen rund um’s SUP.
zum Stand-Up-Paddlen in Österreich
Rechtlich werden Stand-Up-Paddle-Boards als Ruderfahrzeuge eingestuft. Es ist weder eine Zulassung für das Board noch ein Befähigungsausweis vorgeschrieben.
Auf Wasserstraßen (Donau und Mündungsbereiche von Traun, Enns und March) gelten die Bestimmungen der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO).
Auf anderen Gewässern (z.B. Seen, Flüssen, Bächen, …) die Bestimmungen der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), für Ruderfahrzeuge.
Auf Wasserstraßen dürfen Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur unter Aufsicht oder im Rahmen von behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen Ruderfahrzeuge (z.B. Stand-Up-Paddle Boards) führen.
Auf anderen Gewässern (z.B. Seen, Flüssen, Bächen, …) dürfen Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur unter Aufsicht oder im Rahmen von behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen Ruderfahrzeuge (z.B. Stand-Up-Paddle Boards) führen.
Generell müssen Stand-Up-Paddler – wie auch andere Kleinfahrzeuge – allen anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen oder darauf vertrauen, dass diese ihnen ausweichen.
Auf Wasserstraßen empfiehlt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Fahrwasser für die Großschifffahrt, das durch Bojen gekennzeichnet ist, nur zu kreuzen, wenn keine Fahrzeuge in Sicht sind, und sich ansonsten außerhalb des Fahrwassers zu bewegen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Stand-Up-Paddle Boards an den Schleusen der Donaukraftwerke jedenfalls die Umsetzanlagen für Sportfahrzeuge zu benützen haben; eine Schleusung ist aus Sicherheitsgründen keinesfalls möglich.
Bei Wasserständen, auf Wasserstraßen, über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gilt für Ruderfahrzeuge (Stand-Up-Paddle Boards, …), Kanus und ähnliche Kleinfahrzeuge ein generelles Fahrverbot. Informationen dazu findet man bei den Pegelständen unter www.doris.bmvit.gv.at.
Das bmvit empfiehlt bei der Ausübung jeder Form von Wassersport mit Booten, Schiffen oder Schwimmkörpern die Verwendung persönlicher Auftriebsmittel (Schwimm- oder Rettungswesten).
Nähere Informationen gibt es auf der Website des bmvit und im Info-Folder „Rettungswesten“.
Das Tragen von Schwimm- oder Rettungswesten ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, im Unglücksfall wäre das Fehlen von adäquater Sicherheitsausrüstung jedoch zweifellos als Verletzung der Allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7 Schifffahrtsgesetz, § 1.04 WVO und § 6 SFVO) zu bewerten.
gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Verbot der Durchfahrt
Verbot am Ufer festzumachen
Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Verbot des Wasserschifahrens
Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren – also auch für Stand-Up-Paddle Boards
Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die an der Steuerboardseite des Fahrzeugs liegt
Gebot, entsprechend den Bestimmungen der Wasserstrassen-Verkehrsordnung anzuhalten
Gebot, diese Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten
Gebot, Schallzeichen zu geben
Schifffahrtsbeschränkungen: Erkundigungen einholen
Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen
Kreuzende Hochspannungsleitung
Nicht frei fahrende Fähre
Erlaubnis zum Stilllegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)
Wendestelle
Trinkwasserzapfstelle
Fernsprechstelle
Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren (z.B. Stand-Up-Paddle Boards)
Quelle:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Abteilung Schifffahrt – Technik und Nautik
Postanschrift: Postfach 201, A-1000 Wien
Büroanschrift: Radetzkystraße 2, A-1030 Wien
Telefon: +43 1 711 62 – 65 5902
Fax: +43 1 711 62 – 65 5999
Website: www.bmvit.gv.at, www.doris.bmvit.gv.at
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